Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Verein Rüsselsheim und Umgebung e.V. – eingetragen im Vereinsregister -, im folgenden kurz Verein genannt, ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Gemeinde Rüsselsheim und Umgebung.
  2. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist Rüsselsheim.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bund, Land und Gemeinde, insbesondere die Förderung der privaten Wohnungswirtschaft. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über all das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen.
  2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluß der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in seinem Bereich zu bewirken und Einrichtungen zu unterhalten, die der Beratung und Information der Mitglieder sowie ihrer Interessenvertretung dienen.
  3. Zum Zwecke der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist der Verein Mitglied des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., der Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder über ein ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte erstreben. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.
  3. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Er ist spätestens sechs Monate vor Jahresschluß schriftlich anzuzeigen;
    2. durch Tod;
    3. durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vereinsvorstandes
      1. aa) bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
      2. bb) bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
      3. cc) bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

    Ausschluß und Gründe sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Er soll vor seinem Beschluß den Auszuschließenden und einen Vertreter des Vereinsvorstandes hören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§ 9 der Satzung). Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Ausfertigung von Schriftsätzen hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Unkosten und Auslagen nach einem vom Vorstand festzulegenden Verteilungsschlüssel zu erstatten.
  2. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.

§ 5 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Beitragssatz ist die Bezugsgebühr für die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung enthalten.
  2. Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vereinsvorstand

§ 7 Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer und weiteren Beisitzern. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie endet jedoch erst mit der Neu- oder Wiederwahl.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  4. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich sind.
  5. Der Vereinsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vereinsvorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere
    1. die Wahl des Vereinsvorstandes
    2. die Entgegennahme des Jahres-, Kassen und Revisionsberichtes,
    3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
    4. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    6. die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und eines Ehrenvorsitzenden,
    8. die Änderung der Satzung,
    9. die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    1. das Interesse des Vereins es erfordert,
    2. ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe im Vorstand verlangt,
    3. der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband, dessen Mitglied der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Verein ist, die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen fordert.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tages- bzw. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerzeitung einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekannt gegeben und dreiviertel der satzungsmäßigen Stimmen der Mitgliederversammlung vertreten sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von sechs Monaten die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter der Mitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
  2. Vor der Beschlussfassung ist der in § 2 Abs. 3 bezeichnete Landesverband gutachterlich zu hören; sein Gutachten ist der beschließenden Versammlung vorzulegen.
  3. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und drei Viertel der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  4. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator zu durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluß über die Auflösung gefasst ist.

§ 11 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.